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Transparenz- und Offenlegungspflichten der Sparkassen Pensionskasse AG und der Sparkassen Pensionsfonds AG gemäß § 134b und § 134c Aktiengesetz (AktG)

Angaben nach § 134b AktG:

Die Sparkassen Pensionskasse AG und die Sparkassen Pensionsfonds AG legen jeweils als institutioneller Anleger ihr Vermögen voll­ständig oder teilweise als indirekte Aktienanlage in verschiedenen Fonds bzw. Fondssegmenten an. Da nur indirekt in Aktien investiert wird, erfolgt keine eigene Mitwirkung in Portfoliogesellschaften. Die Aktieninvestments werden an geregelten Märkten über die Deka als Kapitalverwaltungsgesellschaft gehandelt und lassen sich wie folgt in Spezialfonds und Publikumsfonds / ETFs untergliedern.

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089 - 2160 9797
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service@s-pension.de

Sparkassen Pensionskasse AG
Warngauer Str. 30
81539 München

Spezialfonds
  • Der Großteil der zum Zwecke der eigenen Kapitalanlage gehaltenen Aktieninvestments der Sparkassen Pensionskasse AG und der Sparkassen Pensionsfonds AG wird in Form eines Spezialfonds von der Deka Investment GmbH als Vermögensverwalter im Sinne des AktG verwaltet. Die Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften und die Ausübung von Stimmrechten wurden vollständig an den Vermögensverwalter übertragen, weswegen auf dessen Dokumente zur Mitwirkungspolitik und dem Abstimmungsverhalten als Informationen im Sinne von § 134b Abs. 1-4 AktG verwiesen wird. 
    Die entsprechenden Veröffentlichungen können auf der folgenden Website abgerufen werden:
    Deka Corporate Governance
Publikumsfonds und ETFs

Angaben nach § 134c AktG

Bei den indirekten Investments der Sparkassen Pensionskasse AG und der Sparkassen Pensionsfonds AG handelt es sich um solche Zielanlagen, die von der Deka als Vermögensverwalter bzw. ihren Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgelegt wurden. Zur Unterstützung von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern bei der Erfüllung der Offenlegungspflichten nach
§ 134c Abs. 1 - 3 AktG stellen die untenstehend genannten Kapitalverwaltungsgesellschaften der Deka-Gruppe (Deka)
  • Deka Investment GmbH, Frankfurt am Main
  • Deka Vermögensmanagement GmbH, Frankfurt am Main 
die nachfolgenden Informationen zu den von ihr verwalteten Fonds zur Verfügung.
Zusätzlich zu diesen Informationen verweisen die Sparkassen Pensionskasse AG sowie Sparkassen Pensionsfonds AG auf die von ihr auf dieser Website veröffentlichten Grundsätze ihrer Anlagepolitik.

1. Hauptelemente der Anlagestrategie der Sparkassen Pensionskasse AG und der Sparkassen Pensionsfonds AG (jeweils „Anleger“) bei der Deka

Der Anleger legt sein Vermögen ganz oder teilweise als indirekte Aktien­anlage in einem oder mehreren Fonds oder Fonds-Segmenten an, die von der Deka aufgelegt wurden. Die Deka Investment GmbH und die Deka Vermögensmanagement GmbH sind deutsche, von der Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) zugelassene Kapital­verwaltungs­gesellschaften und Vermögens­verwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 S. 2 lit. b AktG. 
Das Kapitalanlageziel des Anlegers dient der Sicher­stellung der mittel- bis langfristigen Bedienung seiner Verpflichtungen. Die Kapitalanlage erfolgt dann unter Berücksichtigung des Profils und der Laufzeit der zugrunde­liegenden zukünftigen (Zahlungs-) Verpflichtungen des Anlegers. Der Kapitalanlageprozess des Anlegers bezogen auf seine Gesamt­anlagen umfasst regelmäßig die Festlegung der internen Anlagegrundsätze, die Steuerung mittels eines Asset-Liability-Management-Ansatzes, die Ableitung einer Strategischen Asset Allokation und taktische Maßnahmen. Ein adäquates Risiko­management ist typischerweise zudem ein weiterer wichtiger Bestandteil des Kapital­­anlage­prozesses. 
Dementsprechend stehen bei der Kapitalanlage die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Qualität und Liquidität sowie Nach­haltigkeit im Vordergrund. Auf dieser Basis verfolgt der Anleger in der Regel eine meist langfristige Anlage­strategie (passend zu seinen meist langfristigen Verbindlichkeiten), die nicht auf kurzfristige Renditen, sondern auf marktgerechte, dauerhafte und stetige Ertragsströme ausgerichtet ist. 
Das Management des oder der bei der Deka verwalteten Fonds bzw. Fonds­segmente des Anlegers erfolgt durch einen oder mehrere spezialisierte Asset Manager. Es kann sich dabei um die Deka und/oder Dritte handeln. Der bzw. die Asset Manager ist bzw. sind durch klare Vorgaben und Begrenzungen gebunden. Neben einer täglichen Ex-post-Überwachung der Vorgaben durch die Deka als Kapitalverwaltungsgesellschaft erfolgt, wenn es sich bei dem Asset Manager um einen Dritten handelt, eine regel­mäßige oder fall­bezogene Bericht­erstattung zur jeweiligen Anlage­strategie durch den bzw. die beauftragten Asset Manager gegenüber der Deka. 
Die konkrete Anlagestrategie orientiert sich an den spezifischen Bedürfnissen des Anlegers und seiner individuellen Anlage­strategie. Diese werden durch den Anleger basierend auf einem Asset-Liability-Modell ermittelt und regelmäßig überprüft. Im Fokus stehen dabei in der Regel: 
  • Abgleich von Risiken, Ertrag und Stabilität der Wertentwicklung
  • Diversifikation (Instrumente, Regionen, Management-Stile). 
Die Zielsetzung einer breiten Streuung ist, Kursschwankungen über alle Anlagesegmente möglichst auszugleichen und somit schwankungsärmere Ergebnisse zu realisieren. 
Darüber hinaus sollen durch angepasste Fondsstrukturierung und effiziente Gestaltung anlagespezifischer Aufgaben Effizienz- und Kostenvorteile erzielt werden. Dazu gehört auch die kontinuierliche Überwachung der Kostenbelastung, um Chancen zur Kostenreduzierung nutzen zu können. 
Risikosteuerung und -überwachung der Anlagen richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben, nach den spezifischen Liquiditätsanforderungen des Anlegers sowie nach dessen Risikotragfähigkeit.Mit Hilfe geeigneter Verfahren oder Instrumente, zum Beispiel Simulationsrechnungen, wird darauf geachtet, dass die verfolgte Anlagestrategie vom Grundsatz her den Anlagezielen des Anlegers entspricht. 
Die Deka vertritt als Kapitalverwaltungsgesellschaft für die von ihr verwalteten Fonds die Interessen des Anlegers gegenüber Portfoliogesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärsrechten auf Hauptversammlungen.Dabei handelt die Deka ausschließlich im Interesse des Anlegers. Die Deka kann gegebenenfalls zur Unterstützung die Dienste eines Stimmrecht­s­vertreters in Anspruch nehmen. Weiterhin kann auf Wunsch des Anlegers die Ausübung von Aktionärsrechten auf einen Dritten übertragen werden. 
Die Deka veröffentlicht ihre Mitwirkungspolitik unter: https://www.deka.de/privatkunden/ueberuns

2. Angaben über die Vereinbarung zwischen der Sparkassen Pensionskasse AG und der Sparkassen Pensionsfonds AG (jeweils „Anleger“) bei der Deka

Der Anleger hat die Deka mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt. Die Deka Investment GmbH und die Deka Vermögens­management GmbH sind deutsche, von der Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) zugelassene Kapital­verwaltungs­gesellschaften und Vermögens­verwalter i.S.d. § 134a Abs. 1 S. 2 lit. b AktG. 
Grundlage für die Verwaltung des Vermögens stellt eine Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Deka dar. Diese entspricht den branchenweit verwendeten und marktüblichen Mustern (wie z.B. Rahmenvertrag über die Verwaltung von Sonder­vermögen, Anlage­bedingungen, Anlage­richtlinien) des Bundes­verbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI). 
Im Kontext der Vermögensverwaltung für den Anleger können ein oder mehrere spezialisierte Asset Manager (wie z.B. die Deka) mit dem Portfoliomanagement eines oder mehrerer von der Deka verwalteten Fonds bzw. Fondssegmente mandatiert werden. Die Rechtsverhältnisse zwischen Anleger, Kapitalverwaltungsgesellschaft und Asset Managern sind in umfangreichen Vertrags­werken geregelt. 
In den Fonds­verträgen (Rahmen­vertrag über die Verwaltung von Sonder­vermögen) zwischen Anleger und Deka ist Folgendes geregelt: 
Wert­papierleihe­geschäfte können vertraglich zulässig sein.
Die Deka erhält für die Wahr­nehmung ihrer Aufgaben als Kapital­verwaltungs­gesellschaft eine marktübliche fixe und/oder erfolgs­abhängige Vergütung. Ebenso erhalten der bzw. die mandatierten Asset Manager eine marktübliche Vergütung für ihre Tätigkeit. Die bei der Berechnung der Vergütung zum Einsatz kommende Methode leitet sich aus den Fonds­verträgen (Rahmen­vertrag über die Verwaltung von Sonder­vermögen) ab. 
Die Leistungen von Kapital­verwaltungs­gesellschaft und Asset Manager(n) unterliegen einer regelmäßigen Bewertung.
 Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Anleger und der Deka wurden in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von jeder Vertrags­partei ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. 
Nicht Gegenstand ausdrücklicher Regelungen in den Fonds­verträgen (Rahmen­vertrag über die Verwaltung von Sonder­vermögen) zwischen Anleger und Deka ist Folgendes: 
Die Verträge enthalten keine Vereinbarungen zur Berück­sichtigung der mittel- bis langfristigen Entwicklung einzelner Portfolio­gesellschaften bei der Anlage­entscheidung oder zur Mit­wirkung in der Gesellschaft, insbesondere durch Ausübung der Aktionärsrechte. Grund hierfür ist, dass die Deka grundsätzlich – auch ohne explizite vertragliche Vereinbarungen – stets im Interesse ihrer Anleger handelt und daher am langfristigen Erfolg der Portfolio­gesellschaften interessiert ist.
Im Engagement bei Portfoliounternehmen sieht sie den Schlüssel für die langfristige Wert­steigerung von Investments. Darum versucht sie, ihren Einfluss als aktiver Aktionär zu nutzen, um Unternehmen zu einem nachhaltigeren und verantwortlicheren Wirtschaften zu bewegen. 
Bei der Kapital­anlage stehen die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Qualität und Liquidität sowie Nach­haltigkeit im Vordergrund. In diesem Zusammenhang können die dabei entstehenden Portfolio­umsätze und Portfolio­umsatzkosten vom Anleger nachvollzogen werden, sind jedoch nicht Gegenstand expliziter vertraglicher Vereinbarungen mit der Deka. 
Die Deka vertritt als Kapital­verwaltungsgesellschaft für die von ihr verwalteten Fonds die Interessen des Anlegers gegenüber Portfolio­gesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärs­rechten auf Haupt­versammlungen. Dabei handelt die Deka ausschließlich im Interesse des Anlegers. Die Deka kann gegebenenfalls zur Unterstützung die Dienste eines Stimmrechts­­vertreters in Anspruch nehmen. Weiterhin kann auf Wunsch des Anlegers die Ausübung von Aktionärs­rechten auf einen Dritten übertragen werden. 
Die Deka veröffentlicht ihre Mitwirkungspolitik hier.

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