Am 1. Januar 2010 wurden die steuerlichen Höchstbeträge für sonstige Vorsorgaufwendungen um 400 Euro auf 1.900 (Angestellte) bzw. 2.800 Euro (Selbständige) erhöht.
Alle Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung sind ab sofort voll absetzbar, auch wenn die Beiträge über den neuen Höchstgrenzen liegen. Sind die Beiträge geringer, können noch weitere Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversorgung etc. geltend gemacht werden.
Für die private Krankenversicherung gilt, dass die Beiträge in Höhe der medizinischen Grundversorgung berücksichtigt werden. Sonderleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer etc. zählen nicht dazu.
Absetzen können Sie Beiträge für
- sich selbst
- Ihren Ehegatten
- Ihren eingetragenen Lebenspartner und
- Ihre unterhaltsberechtigten Kinder