Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
|

|
Das Alterseinkünftegesetz verändert die steuerlichen Rahmenbedingungen
in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Außerdem wurden
die Übertragungsmöglichkeiten von Betriebsrenten bei einem
Arbeitgeberwechsel für den Arbeitnehmer
verbessert. |
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Wegfall der Pauschalversteuerungsmöglichkeit nach §
40b EStG für Neuzusagen ab 1. Januar 2005
- Erweiterung des steuerlichen Fördervolumen des § 3
Nr. 63 EStG für Neuzusagen
- Ausdehnung der Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 63
EStG auf die Direktversicherung
- Beschränkung der Steuerfreiheit auf Produkte mit
Rentenauszahlung
- Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung
1. Wegfall der Pauschalversteuerungsmöglichkeit
Beiträge an eine Direktversicherung oder Pensionskasse können
nicht mehr nach § 40b alter Fassung EStG pauschal versteuert werden, sofern die
Zusage erst nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Für Altzusagen, das heißt für Zusagen, die vor dem 01.01.2005
erteilt worden sind, bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung erhalten.
Versorgungen über Pensionskassen, die umlagefinanziert sind, wie z.B.
Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, können weiterhin über den §
40b EStG neuer Fassung bis 1.752 Euro pauschal versteuert werden.
2. Erweiterung des steuerlichen Fördervolumen des § 3 Nr.
63 EStG für Neuzusagen
Als Ausgleich für den Wegfall der Pauschalbesteuerung ist der
Förderrahmen des § 3 Nr. 63 EStG für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt
wurden, um zusätzliche 1.800 Euro pro Jahr erhöht worden. Dieser Beitrag ist
sozialversicherungspflichtig.
3. Ausdehnung der Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
auf die Direktversicherung
Direktversicherungen werden in die Regelung des § 3 Nr. 63 EStG
einbezogen, sofern die Zusage nach dem 31.12.2004 erfolgte. Das bedeutet auch,
dass Leistungen aus einer Direktversicherung zukünftig nicht mehr frei vererbbar
sind. Bezugsberechtigt sind hier - genau wie bei Pensionskassen - nur die engen
Hinterbliebenen, das heißt Ehepartner, Partner eheähnlicher
Lebensgemeinschaften, Lebensgefährten und kindergeldberechtigte Kinder.
4. Beschränkung der Steuerfreiheit auf Produkte mit
Rentenauszahlung
Für die Steuerfreiheit von Beiträgen im Rahmen einer betrieblichen
Altersversorgung ist ab 2005 Voraussetzung, dass die zugesagte Altersleistung in
Form einer lebenslangen Rente erfolgt. Die Möglichkeit einer einmaligen
Kapitalauszahlung steht der Steuerfreiheit allerdings nicht entgegen. Ab dem
Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Kapitalwahlrechts entfällt jedoch die
Steuerfreiheit für die künftigen Beiträge. Nur wenn dieses Wahlrecht innerhalb
des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
ausgeübt wird, können auch die restlichen Beiträge noch steuerfrei geleistet
werden.
5. Verbesserung der Portabilität der betrieblichen
Altersversorgung
Bei einem Arbeitsplatzwechsel hat der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch auf Übertragung seiner Betriebsrente auf den neuen Arbeitgeber.
Dadurch können mehrere kleine Anwartschaften zu einem Anspruch gebündelt werden,
so dass der Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung nur von einem
Arbeitgeber erhält. Für den Arbeitgeber ist die Regelung vorteilhaft, da sie
nicht mehr Kleinstrenten für viele nur kurze Zeit bei ihnen beschäftigte
Mitarbeiter verwalten müssen. Diese neue Regelung gilt für Zusagen ab dem
01.01.2005 und nur sofern die betriebliche Altersversorgung über eine
Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchgeführt
wird.
|