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Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung

Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung

Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung

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Das Alterseinkünftegesetz verändert die steuerlichen Rahmenbedingungen in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Außerdem wurden die Übertragungsmöglichkeiten von Betriebsrenten bei einem Arbeitgeberwechsel für den Arbeitnehmer verbessert.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Wegfall der Pauschalversteuerungsmöglichkeit nach § 40b EStG für Neuzusagen ab 1. Januar 2005
  • Erweiterung des steuerlichen Fördervolumen des § 3 Nr. 63 EStG für Neuzusagen
  • Ausdehnung der Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG auf die Direktversicherung
  • Beschränkung der Steuerfreiheit auf Produkte mit Rentenauszahlung
  • Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung

1. Wegfall der Pauschalversteuerungsmöglichkeit

Beiträge an eine Direktversicherung oder Pensionskasse können nicht mehr nach § 40b alter Fassung EStG pauschal versteuert werden, sofern die Zusage erst nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.

Für Altzusagen, das heißt für Zusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt worden sind, bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung erhalten. Versorgungen über Pensionskassen, die umlagefinanziert sind, wie z.B. Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, können weiterhin über den § 40b EStG neuer Fassung bis 1.752 Euro pauschal versteuert werden.

2. Erweiterung des steuerlichen Fördervolumen des § 3 Nr. 63 EStG für Neuzusagen

Als Ausgleich für den Wegfall der Pauschalbesteuerung ist der Förderrahmen des § 3 Nr. 63 EStG für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, um zusätzliche 1.800 Euro pro Jahr erhöht worden. Dieser Beitrag ist sozialversicherungspflichtig.

3. Ausdehnung der Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG auf die Direktversicherung

Direktversicherungen werden in die Regelung des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen, sofern die Zusage nach dem 31.12.2004 erfolgte. Das bedeutet auch, dass Leistungen aus einer Direktversicherung zukünftig nicht mehr frei vererbbar sind. Bezugsberechtigt sind hier - genau wie bei Pensionskassen - nur die engen Hinterbliebenen, das heißt Ehepartner, Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften, Lebensgefährten und kindergeldberechtigte Kinder.

4. Beschränkung der Steuerfreiheit auf Produkte mit Rentenauszahlung

Für die Steuerfreiheit von Beiträgen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung ist ab 2005 Voraussetzung, dass die zugesagte Altersleistung in Form einer lebenslangen Rente erfolgt. Die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung steht der Steuerfreiheit allerdings nicht entgegen. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Kapitalwahlrechts entfällt jedoch die Steuerfreiheit für die künftigen Beiträge. Nur wenn dieses Wahlrecht innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausgeübt wird, können auch die restlichen Beiträge noch steuerfrei geleistet werden.

5. Verbesserung der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Übertragung seiner Betriebsrente auf den neuen Arbeitgeber. Dadurch können mehrere kleine Anwartschaften zu einem Anspruch gebündelt werden, so dass der Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung nur von einem Arbeitgeber erhält. Für den Arbeitgeber ist die Regelung vorteilhaft, da sie nicht mehr Kleinstrenten für viele nur kurze Zeit bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter verwalten müssen. Diese neue Regelung gilt für Zusagen ab dem 01.01.2005 und nur sofern die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird.


 

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