Die Direktzusage
Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer oder dessen
Hinterbliebenen, bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweils vereinbarte Leistung zu
zahlen. Der Arbeitnehmer hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einen direkten Anspruch gegen den
Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz, die sich
gewinnmindernd auswirken. Die Direktzusage unterliegt nicht der Kontrolle durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
sind die zugesagten Leistungen über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Für diesen
Insolvenzschutz sind Beiträge zu entrichten.
Zur Absicherung bzw. Finanzierung können Beteiligungen an Investmentfonds und/oder
Risikoversicherungen bei einem Versicherer abgeschlossen werden.
Beiträge bzw. Aufwendungen in der Ansparphase sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Weitere Informationen zur Direktzusage erhalten Sie auch bei unserem Partner in der Sparkassen
Finanzgruppe der
ÖBAV.
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