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Buchstabe A

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Abfindung

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Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften können im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nur dann mit schuldbefreiender Wirkung für den Arbeitgeber abgefunden werden, wenn die in § 3 BetrAVG beschriebenen Obergrenzen nicht überschritten werden. Bei Renten darf der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Für das Jahr 2005 beläuft sich der Betrag auf 24,15 Euro.

Bei Kapitalleistungen darf der Betrag der aus der Anwartschaft resultierenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Für das Jahr 2005 beläuft sich der Betrag auf 2.898 Euro.

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