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Thema Angemessenheit

Angemessenheit

Die betriebliche Altersvorsorge eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie nicht mehr als maximal 75% des letzten tatsächlichen Bruttogehaltes abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.

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