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Buchstabe A

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Thema Anpassungspflicht

Anpassungspflicht (16 BetrAVG)

Der Arbeitgeber hat alle 3 Jahre die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anpassungspflicht entfallen.

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