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Buchstabe U - Z

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Thema Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

Bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung behält der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden seine unverfallbaren Ansprüche, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat.

Wird die Versorgungszusage im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert, tritt die Unverfallbarkeit mit Zusageerteilung ein.

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