Information zum neuen Arbeitgeberzuschuss
Viele Unternehmen bezuschussen bereits heute die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter– mit prozentualen oder festen Beträgen.
Nun hat der Gesetzgeber mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz für eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und zur Bekämpfung von Altersarmut einen Arbeitgeberzuschuss zur Pflicht gemacht.
Arbeitgeber müssen einen Zuschuss zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter eine Sozialversicherungsersparnis erzielen. Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Mitarbeiter mit ihren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung liegen.
Ab wann gilt das?
Es gilt für alle ab dem 01.01.2019 neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Ab dem 01.01.2022 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch für bestehende Pensionskassen-Verträge. Ausnahmen können tarifvertragliche Regelungen bilden.
In welcher Höhe besteht die Zuschusspflicht?
Die Zuschusspflicht besteht grundsätzlich in Höhe von 15 % des umgewandelten Betrages. Ist die Sozialversicherungsersparnis geringer, kann der Arbeitgeber auch „spitz“ rechnen. Sie können also den Zuschuss auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzen.
Sie wechseln den Arbeitgeber? Wir unterstützen Sie!
Heutzutage kommt es häufig vor, dass man im Laufe des Arbeitslebens das Unternehmen wechselt. Das heißt aber nicht, dass man die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung nicht weiter nutzen kann. Denn Flexibilität im Arbeitsleben und der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind kein Widerspruch. Egal, ob Sie als Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen oder Ihr Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, hier finden Sie alle Dokumente, die Sie rund um den Arbeitgeberwechsel benötigen.
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